Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Aktuelle AGBs vom 15. März 2003
§ 1 Geltungsbereich
-
Diese Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern.
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn
wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
-
Diese Verkaufsbedingungen gelten
auch für alle zukünftigen Geschäfte mit
dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
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Sofern eine Bestellung als Angebot
gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können
wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
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An allen in Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen,
wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten
wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden,
es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4 Preise und Zahlung
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird,
gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung
und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger
Höhe.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich
auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen
werden in Höhe von 1,5 % pro Monat berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
- Angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen,
die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
bleiben vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen sowie die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
- Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt,
so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens
mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache
bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle
zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht
stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller
sich vertragswidrig verhält.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt
ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an
uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung
gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller
bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch
die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag
für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den
Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise
erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt
und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen
gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen
an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen;
wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
- Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter
Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß §
377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang
der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach
ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die
Ware als genehmigt.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten
nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware
bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der
Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte
Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach
unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist
uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller
– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann
der Besteller nicht verlangen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie
bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden
vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von
uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für
den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers
gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
- Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels
oder im Falle der Übernahme einer Garantie für
die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers,
dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte
Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldens-unabhängig
für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten
sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der
Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
Hamburg.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben
die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke
ausfüllt.
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